Die Art der Vollzeitpflege von Kindern ist im Sozialgesetzbuch 8 geregelt, und damit auch der unterschiedliche Zuständigkeitsbereich der Pflegepersonen. Für die verschiedenen Pflegeformen haben wir je ein spezielles Versicherungskonzept entwickelt, welches immer die wichtige Binnenversicherung beinhaltet.

Pflegeeltern Haftpflicht

 

Entsprechend der Einteilung im SGB VIII ist jede Pflegeperson bzw. Pflegefamilie einem Produkt zuzuordnen. Pflege nach §33 bzw. §42 umfasst demnach die Vollzeit- bzw. Bereitschaftspflege, die auch unmittelbar vom Jugendamt oder einer verantwortlichen Stelle organisiert wird. Die Familien sind dem Jugendamt untergeordnet und erhalten für die Pflegetätigkeit ein Pflegegeld.

 

Versicherungsschutz für Schäden im Innenverhältnis, also zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern (Binnenversicherung), erhalten diese Pflegefamilien durch unsere Pflegeeltern Haftpflicht. Diese ist in zwei Varianten erhältlich. Tarif „Maximilian“ und Tarif „Paul“. Während Tarif „Paul“ als Ergänzung zur bestehenden Privathaftpflichtversicherung vorgesehen ist, fasst Tarif „Maximilian“ die Privathaftpflicht- und die Binnenversicherung in einem Produkt zusammen. Versicherbar sind alle Formen der Vollzeitpflege. Also sowohl Kurzzeit-, Langzeit-, als auch Bereitschaftspflege.

 

 

Pflegestellen Haftpflicht

 

Pflege nach §34 SGB VIII, die sogenannten Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften (SPL), können den gleichen Versicherungsschutz über unsere Pflegestellen Haftpflicht abschließen. Die Familien sind entweder selber als Pflegestelle registriert oder einem Kinder- und Jugendhilfeträger angeschlossen. Sie verrichten die Pflege als Angestellte oder selbständig auf Honorarbasis.

 

In diesem Fall ist die Betreuung der Pflegekinder als Beruf anzusehen. Aus diesem Grund ist in unserem Konzept eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen. Da die Pflege von Kindern als Beruf nicht von einem „normalen“ Familienleben zu unterscheiden ist und somit im Schadenfall dem Versicherer ein Interpretationsspielraum bliebe, haben wir in unserem Konzept die Berufshaftpflicht und Privathaftpflicht mit der Binnenversicherung als Gesamtkonzept „Pflegestellen Haftpflicht“ miteinander verknüpft.

 

 

Gruppenverträge

 

Die Konzepte können von den Familien selbst abgeschlossen werden oder als Gruppenverträge von Jugendämtern und Jugendhilfeträgern. Bei Pflegefamilien nach §§33 und 42 SGB VIII, schließt das Jugendamt oder ein Verein bzw. Verband für die angeschlossenen Pflegeeltern einen solchen Gruppenvertrag ab. Voraussetzung ist, dass die versicherten Familien über eine eigene Privathaftpflichtversicherung verfügen.

 

Für Pflegestellen nach §34 SGB VIII schließt im Normalfall der zuständige Träger für seine angestellten und auf Honorarbasis tätigen Familien die Gruppenversicherung ab. Auch hier gilt, dass die Familien selbst eine laufende Privathaftpflichtversicherung haben.

Für eine eine unverbindliche Anfrage haben wir je ein Formular für Sie vorbereitet. Senden Sie uns die ausgefüllte Anfrage per E-Mail zu und Sie erhalten ein individuelles Angebot mit allen notwendigen Informationen.

 

Angebotsanfrage Pflegestellen
Angebotsanfrage Jugendämter

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