Wesentlicher Bestandteil unser Haftpflicht Gruppenversicherungen ist die Binnenhaftpflicht. Sie tritt für Sach- oder Personenschäden ein, die zwischen den Pflegeeltern und dem Pflegekind entstehen können. Bei Sachschäden gilt ein obligatorischer Selbstbehalt von 100 €. Besonders wird der Versicherungsschutz dadurch, dass deliktunfähige Kinder (also Kinder unter 7 Jahren) bis zu 100.000 € mitversichert sind. Das ist die derzeit höchste Versicherungssumme für deliktunfähige Kinder am deutschen Versicherungsmarkt.Gleiches gilt auch für Kinder mit einer (geistigen) Behinderung.
Neben den Schäden im Innenverhältnis, bietet die Versicherung aber auch Schutz bei Schäden gegenüber Dritten. Speziell die Schäden durch deliktunfähige Kinder sind bei den meisten Privathaftpflichtversicherungen gar nicht oder nur sehr unzureichend versichert, sodass die Gruppenversicherungen hier einen wichtigen Baustein beinhalten. Prinzipiell gilt zwar, dass der Geschädigte in diesem Fall keine Ansprüche geltend machen kann, sofern die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, aber gerade bei Schäden in der Nachbarschaft, kann „Paragraphenreiterei“ schnell die Stimmung belasten, sodass die Erstattung des Schadens hier vorgehen sollte. Die weiteren umfangreichen Leistungen lassen sich der Leistungsübersicht entnehmen, die Sie bei unseren Produktunterlagen finden.
Wichtig ist, dass die Gruppenversicherung als Excedentendeckung, also als Ergänzungsschutz, gilt. Das bedeutet, dass die versicherten Pflegeeltern und Pflegestellen über eine separat abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung verfügen müssen. Sollten sie diese noch nicht haben, muss diese mit Beginn der Gruppenversicherung abgeschlossen werden. Für diesen Fall bieten wir über den jeweiligen Versicherer günstige Angebote an. Neben der günstigen Versicherungsprämie, ist auch eine mögliche Schadenabwicklung noch leichter und somit schneller.
Die Excedentendeckung besagt, dass der Versicherungsschutz nachrangig gilt. Das heißt, dass zunächst andere Versicherungen und Leistungsträger einen Ersatz des Schadens prüfen und gegebenenfalls regulieren müssen. Erst wenn andere Versicherungen eine Erstattung abgelehnt haben, überprüfen unsere Versicherer den Schaden und regulieren ihn entsprechend der Bedingungen. Speziell für Schäden im Außenverhältnis heißt das unter Umständen, dass im Falle unrechtmäßiger Haftpflichtansprüche gegen die versicherten Familien, die Schadenersatzforderung abgewehrt werden. Auch ein mögliches Gerichtsverfahren wird durch den Versicherer geführt. Daher gilt, dass grundsätzlich Dritten gegenüber keine Schadenanerkennung abgegeben werden darf. Was im Schadenfall genau zu beachten ist, erfahren Sie hier.