Im §828 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ist geregelt, dass jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, diesen zu erstatten hat. Es gibt aber auch einige Ausnahmen zu dieser Pflicht.

 

Bei Volljährigen gilt, dass diese bei Vorliegen einer Bewusstlosigkeit oder einer psychischen Erkrankung, sowie auch schwerer geistiger Behinderungen, als deliktunfähig einzustufen sind. Bei Minderjährigen geht man grundsätzlich davon aus, dass Kinder bis zum 7. Lebensjahr als deliktunfähig zu sehen sind, bzw. bis zum 10. Lebensjahr, wenn durch das Kind ein Kraftfahrzeug zu Schaden kommt.

 

Bei Minderjährigen, die älter als 7, bzw. 10 sind, aber noch unter 18 Jahren, hängt die Deliktfähigkeit von der Einsichtsfähigkeit des Kindes ab. Wenn ihm die Erkenntnis der Verantwortung abzusprechen ist, beispielsweise aufgrund einer Entwicklungsverzögerung, so geht man von einer Deliktunfähigkeit aus.

 

 

Warum sind Schäden bei Deliktunfähigkeit überhaupt versichert?

 

schaden_headerSchäden können immer und überall eintreten. Dabei kann es auch schnell vorkommen, dass Freunde, Nachbarn oder Verwandte betroffen sind. Eine formal und juristisch einwandfreie Schadenablehnung kann daher schnell zu einer Belastung des Verhältnisses zueinander führen. Daher sind immer mehr Versicherer dazu übergegangen, bis zu einer überschaubaren Summe Schäden bei Deliktunfähigkeit mitzuversichern.
Bei Schäden in der Binnenversicherung ist die Ausgangslage vergleichbar. Das soziale Engagement von Pflegeeltern und Pflegestellen sollte nicht dadurch belastet werden, dass Schäden durch ein deliktunfähiges Pflegekind juristisch korrekt abgelehnt werden. Daher sind in unseren Angeboten solche Schäden bis zu einer Summe von 50.000.000 € versichert.

 

 

Worauf sollte man bei Schäden besonders achten?

 

Aufgrund der Altersgrenzen, die das Gesetz festlegt, sind die meisten Schäden einschätzbar, ob sie im Rahmen einer Deliktunfähigkeit zu betrachten sind. Sollte das Kind über der jeweiligen Altersgrenze liegen, und aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung nicht auf dem Entwicklungsstand eines gleichaltrigen Kindes stehen, so muss im Schadenfall belegt werden, dass das Kind entwicklungsverzögert ist.

 

Dies geschieht in der Regel durch Atteste. Dies kann unter anderem auch dann notwendig werden, wenn das Kind absichtlich Schäden herbeiführt. Auch hier ist dann bei Vorerkrankungen und Behinderungen zu prüfen, ob das Kind die ausreichende Erkenntnis der eigenen Verantwortung besessen hat.

 

 

Übersicht der Deliktunfähigkeit

 

Altersgrenze

Deliktunfähigkeit

0 – 7 Jahre

generell deliktunfähig

8 – 10 Jahr

generell deliktunfähig bei Schäden an Kraftfahrzeugenu.U. Deliktunfähig, wenn die Einsichtsfähigkeit der eigenen Verantwortung nicht vorliegt

7 (10) – 18 Jahre

nicht deliktunfähig, außer die Einsichtsfähigkeit der eigenen Verantwortung fehlt aufgrund von Erkrankung oder Behinderung

> 18 Jahre

Generell deliktfähig, außer bei Bewusstlosigkeit, psychischen Erkrankungen oder bei geistigen Behinderungen

 

 

 

 

 

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