Pflegeeltern und Pflegekinder sind möglicherweise über ihr zuständiges Jugendamt bei der GVV Kommunalversicherung VvaG versichert. Die GVV ist eine Versicherung, bei der sich die Kommunen für verschiedenste Risiken absichern können. Die gesetzliche Haftpflicht von Pflegeeltern und Pflegekindern, Heimkindern und amtlich betreuten Personen gehört dazu.

 

 

Die GVV bietet somit wichtigen Versicherungsschutz für Pflegefamilien. Allerdings kommt es darauf an, welches Versicherungspaket das Jugendamt bei der GVV abgeschlossen hat. Darüber hinaus sind einige Risiken bei der GVV nicht versicherbar. Diese sind jedoch für einen Großteil der Pflegefamilien extrem wichtig.

 

 

Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für Pflegeeltern und Pflegekinder bei der GVV besteht, erfahren Sie bei Ihrem Jugendamt. Um Ihnen die Anfrage zu erleichtern, haben wir ein spezielles Formular für die Anfrage Ihres Versicherungsstatus vorbereitet, welches Sie über den nachfolgenden Button anfordern können.

 

 

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Haftpflicht der Pflegekinder

Absicherung bei der GVV

 

Bei der GVV kann die Kommune die persönliche, gesetzliche Haftpflicht der Pflegekinder gegenüber Dritten absichern. Diese Absicherung wird benötigt, sobald die Kommune die Aufsichtspflicht über das Kind hat. Hat Ihr Jugendamt diesen Vertrag bei der GVV abgeschlossen, wäre Ihr Pflegekind für Schäden Dritten gegenüber versichert. Darüber hinaus sind Pflegekinder bei Schäden Dritten gegenüber auch über Ihre private Haftpflicht versichert. Der Versicherungsschutz gilt hier nicht für Schäden im Innenverhältnis.

 

 

Haftpflicht im Innenverhältnis

Absicherung bei der GVV

 

Versicherungsfälle zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern kann die Kommune ebenfalls bei der GVV absichern. Diese Absicherung wird auch Binnenversicherung genannt. Dafür bedarf es jedoch den Abschluss eines speziellen Versicherungspaketes. Auf der Internetseite der GVV finden dazu ein spezielles Informationsschreiben zu diesem Thema. Hier wichtige Auszüge daraus:

 

…“Denkbar sind aber darüber hinaus auch Ansprüche der Pflegeeltern gegenüber den Pflegekindern sowie insbesondere auch Schadensersatzansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern (z.B. bei Verletzung der Aufsichtspflicht und nachfolgendem Personenschaden des Kindes).

 

Auch diese „Innenansprüche“ sind im kommunalen Haftpflichtvertrag zum Schutz der Eltern und Kinder versicherbar.“

 

Diese Versicherungsmöglichkeit wurde deshalb geschaffen, da diese Schäden „untereinander“ grundsätzlich in den Konzepten der privaten Versicherer (z.B. Private Haftpflichtversicherung der Pflegeeltern) ausgeschlossen sind, da in den Allg. Bedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung die Pflegekinder regelmäßig wie eigene leibliche Kinder des Versicherungsnehmers behandelt werden, demnach für Drittschäden Versicherungsschutz besteht, nicht jedoch für Schäden zwischen Pflegekind / Pflegeeltern und umgekehrt.“

 

Diese Aussage ist völlig richtig. Sie finden diesen Einschluss nicht in den allgemeinen Versicherungsbedigungen. Wenn überhaupt finden Sie diesen Einschluss in Sonder– oder Zusatzbedingungen. Bei unserer umfangreichen Recherche haben wir keinen einzigen Versicherer gefunden, der die Binnenversicherung im Rahmen der Privathaftpflicht anbietet. Es gibt lediglich drei Anbieter für eine sogenannte Exzedentendeckung. Dies bedeutet, dass ein zusätzlicher Vertrag zu Ihrer bestehenden Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss.

 

Allerdings fanden wir bei keinem Anbieter eine adäquate Risikoabsicherung vor. So sind z.B. Kinder unter 7 Jahren meist vom Versicherungsschutz der Binnenversicherung ausgeschlossen. Laut dem statistischen Bundesamt sind etwa 16.000 Pflegekinder unter 6 Jahre alt. Die Statistik finden Sie hier. Sofern Sie einen zusätzlichen Vertrag abgeschlossen haben, prüfen Sie bitte genau die Versicherungsbedingungen Ihres Anbieters.

 

Unsere Arbeit hat gezeigt, dass Jugendämter zwar wissen, dass eine Versicherung besteht, die Mitarbeiter den Inhalt der Police jedoch nicht genau kennen. Ein Großteil der Pflegefamilien ist vermutlich trotz GVV-Versicherung nicht über das Jugendamt abgesichert. Gehen Sie auf Nummer sicher und fragen Sie nach Ihrem zu Grunde liegenden Versicherungsschutz.

 

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Die Absicherungsmöglichkeiten der GVV im Detail

 

Die GVV geht in diesem Schriftstück auch auf Konsequenzen bei Fehlen dieses wichtigen Versicherungsschutzes ein und hat damit vom Grundsatz her völlig Recht.

 

„Letztlich kann damit bei einem Verzicht auf den besonderen kommunalen Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen werden, dass Pflegeeltern, soweit sie z.B. einen Personenschaden an einem Kleinkind schuldhaft verursacht haben, mangels Deckung durch die eigene private Haftpflicht erhebliche eigene wirtschaftliche Konsequenzen zu befürchten haben, wenn die leiblichen Eltern Schadensersatz einfordern.  

 

Bei lebenslangen Rentenleistungen kann dies umgekehrt auch dazu führen, dass die leiblichen Eltern, bzw. ggf. nachfolgend das Jugendamt als Sachwalter der Pflegekinder im Schadenfall, ihre Ansprüche mangels Verfügungsmasse bei den Pflegeeltern erst gar nicht durchsetzen können.“ 

 

Laut diesem Absatz besteht für Pflegeeltern das Risiko, ein Leben lang mit dem Pfändungsfreibetrag auskommen zu müssen. Die Zukunft der Pflegekinder ist nicht sicher gestellt. Diese werden dann zum Sozialfall.

 

„Darüber hinaus gab es weiterhin Schäden, die trotz der Mitversicherung der gegenseitigen Ansprüche bisher nicht reguliert werden konnten, da es sich auch bei den Schäden im Innenverhältnis um Sachverhalte handeln musste, für die ein gesetzliches Haftungsrisiko besteht, also eine Anspruchsgrundlage benannt werden kann.“

 

Ein gesetzliches Haftungsrisiko besteht z.B. nicht für Kinder mit Behinderung oder Kinder unter 18 Jahren. Diese Absicherung ist bei der GVV vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Allerdings haben die Jugendämter die Möglichkeit, deliktunfähige Kinder gesondert in den Versicherungsschutz einzuschliessen:

 

„Insbesondere Kinder unter achtzehn Jahren sind demnach vom Gesetzgeber im Rahmen des § 828 BGB besonders geschützt, da sie die Folgen ihres Handelns nicht absehen können und damit als nicht deliktsfähig angesehen werden.

 

 Diese Rechtsfolge führte in der Vergangenheit oftmals dazu, dass die Verwaltungen zwar nach außen hin bewerben konnten, dass gegenseitige Ansprüche zwischen Pflegeeltern/ -kindern über die Kommune versichert seien, im Schadenfall aber dann doch eine Ablehnung erfolgte, da der Schaden der Pflegeeltern von einem Pflegekind unter achtzehn Jahren verursacht worden war.

 

Somit hat sich die GVV-Kommunalversicherung in einem weiteren Schritt in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden dazu entschlossen – soweit von der Gebietskörperschaft gewünscht – auch auf diese so genannte „Einrede der Deliktsfähigkeit“ bei unter achtzehnjährigen Kinder im Innenverhältnis bzw. Außenverhältnis gegen Mehrbeitrag zu verzichten. Der Versicherungsschutz ist hier jedoch auf 2.600 EUR je Schadenfall begrenzt.“

 

Die Möglichkeit dieses Einschlusses ist gut gemeint, ist am Ende jedoch nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Weiter oben berichtet die GVV von lebenslangen Rentenzahlungen und dann werden Schäden deliktunfähiger Kinder auf 2.600,-€ begrenzt. Bei Eintritt eines Schadens mit lebenslanger Rentenleistung, ist eine Versicherungssumme von 2.600,-€ geradezu unbedeutend.

 

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Quelle des kommentierten Schreibens: www.gvv.de

das Schreiben an sich finden Sie hier

 

Die Lösung

 

Die Pflegeeltern Haftpflicht bietet Versicherungsschutz ohne o.g. Ausschlüsse. Aufgrund der Artikellänge wird an dieser Stelle auf umfangreiche Erklärungen verzichtet. Die wichtigsten Informationen finden Sie in unseren Zusatzbedingungen:

 

Zusatzbedingungen zur PHV Fairsicherungsladen für Pflegefamilien – gültig ab 01.02.2010

 

Die folgenden Zusatzbedingungen stellen Erweiterungen, Ergänzungen und positive Abweichungen zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen (BBR PHV VARIO) dar. Unabdingbare Vorraussetzung ist das Bestehen einer Haftpflicht-Versicherung nach Tarif PHV Fairsicherungsladen für Pflegefamilien. 

 

 In Ergänzung zu II Ziff.1 Nachsatz a) gelten Haftpflichtansprüche des VN und der mitversicherten Personen gegen in Obhut genommener Pflegekinder mitversichert, bei Sachschäden mit einem Selbstbehalt von 100EUR je Schadenereignis. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger (z.B. das zuständige Jugendamt) eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen verbleibenden Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der VN unmittelbar an den Versicherer halten. 

 

Im vorgenannten Fall wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit von in Obhut genommener Pflegkinder berufen. Die vereinbarte Höchstersatzleistung gilt analog IV Ziff.12 – Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Kinder. 

 

Die nach II Ziff.1 Nachsatz a) genannten Übergegangenen Regressansprüche gelten auch für Haftpflichtansprüche von Pflegekindern gegen den VN und mitversicherte Personen sowie umgekehrt.

 

 

Nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, alle Unterlagen zur Pflegeeltern Haftpflicht anzufordern. Diese senden wir Ihnen dann bequem per E-Mail zu.

 

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