Kinder müssen aus unterschiedlichsten Gründen in Pflegefamilien oder Kinder- und Jugendheimen untergebracht werden. Manchmal, weil beide Elternteile verstorben sind, manchmal weil die leiblichen Eltern aus gesundheitlichen Gründen aller Art nicht für die Kinder sorgen können und manchmal, weil die Kinder von den leiblichen Eltern unzumutbar behandelt wurden.
Da ist es leicht vorstellbar, dass diese Kinder und Jugendlichen soziale und psychische Störungen entwickeln. Sind die Störungen schwerwiegend, müssen die Kinder zwingend therapeutisch behandelt und pädagogisch betreut werden. Eine Unterbringung in einem Kinderheim ist naheliegend. Die dortigen Betreuer sind fachlich ausgebildet und können auf die Bedürfnisse der Kinder eingehen. Deutlich bessere Ergebnisse erziehlen die Sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften, Erziehungsstellen oder auch Pflegestellen. Dort werden die Kinder und Jugendlichen familienanalog betreut. Die Betreuer können intensiver mit den Kinder und Jugendlichen arbeiten.
Im wesentlichen Unterschied zu Pflegefamilien, sind Pflegestellen (§34 ff SGB VIII) sozialpädagogisch ausgebildet. Wesentlich ist auch der Unterschied in der versicherungsrechtlichen Betrachtung.
Pflegestellen schließen den Betreuungsvertrag auf Honorarbasis individuell mit z.B. einem Trägerverein. Auf Grund dieser Konstellation werden Sozialpädagogische Lebensgemeinschaften versicherungstechnisch nicht als Privatleute sondern als „Gewerbetreibende“ eingestuft. Dies führt dazu, dass z.B. die Privathaftpflichtversicherung in Bezug auf die berufliche Tätigkeit als Betreuer nicht greift und so Versicherungslücken entstehen. Aus diesem Grund wird dann oft zu einer gängigen Betriebshaftpflichtversicherung für „Berufsbetreuer“ gegriffen.
Doch beinhalten diese Verträge auch die Schäden im Innenverhältnis, also wenn die Pflegestelle dem Pflegekind oder anderes herum einen Schaden zufügt? In wie fern können bei Personenschäden Sozialversicherungsträger oder leibliche Eltern Schadensersatzforderungen fordern? Wie handelt der Versicherer, wenn das Kind nicht deliktfähig ist? Was ist Deliktunfähigkeit im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Versicherungsbedingungen? Wann hat die Pflegestelle die Aufsichtspflicht verletzt?
Diese und viele weitere Fragen werde ich an dieser Stelle beantworten. Wenn Sie sich einen ersten Überblick über unsere Pflegestellenhaftpflicht verschaffen wollen, klicken Sie einfach mal rein.